Abklärungen des Betreibungsamtes ergaben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F.________, an der G.________ in 6442 Gersau, wohnt. Das Betreibungsamt Zug beauftragte in der Folge das Betreibungsamt Gersau mit der rechtshilfeweisen Zustellung des Zahlungsbefehls im parallelen Betreibungsverfahren und in der vorliegenden Betreibung (vgl. act. 3/4-5). Die rechtshilfeweise Zustellung scheiterte, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an seinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen war (vgl. act. 3/6).