Dies hat sie indes nicht getan (vgl. act. 3 S. 4). Dementsprechend würde eine neue oder erneute Zustellung des Zahlungsbefehls der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschaffen. Dies gilt umso mehr, als der Forderungsgrund aus der Konkursandrohung klar ersichtlich war: "Lohn August 2024 (nicht bezahlt) [CHF] 3'462.00; Lohn September 2024 und Oktober 2024 (ordentliche Kündigungsfrist bei gerechtfertigter fristloser Kündigung wegen Lohngefährdung Art. 337b OR) [CHF] 6'924.00" (vgl. act. 3/11).