3. Erhält die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, mit der Konkursandrohung Kenntnis von der Betreibung, ist eine allfällige mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhielt spätestens am 16. Juni 2025 von der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug Kenntnis (vgl. act. 1). Mit der Kenntnisnahme der Konkursandrohung wurde auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ausgelöst (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin hätte innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme Rechtsvorschlag erheben können. Dies hat sie indes nicht getan (vgl. act. 3 S. 4).