Erhält der Schuldner mit der Konkursandrohung Kenntnis von der Betreibung, ist die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Sein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten, ordentlichen Zustellung liegt vor, wenn aus der Konkursandrohung der Forderungsgrund nicht klar ersichtlich ist. Die (gültige) Zustellung der Konkursandrohung vermag also die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen (vgl. zum Ganzen Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 23 mit zahlreichen Hinweisen).