1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keinen Zahlungsbefehl erhalten. Ihr Domizil befinde sich seit 28. August 2020 ununterbrochen an der D.________ [Strasse], 6300 Zug, unter der sie ordnungsgemäss eingetragen und postalisch erreichbar sei. Zusätzlich hätte eine Zustellung auch an die Gesellschafterin, die E.________ AG, D.________, 6300 Zug, oder an den Geschäftsführer, F.________, G.________ [Strasse], 6442 Gersau, erfolgen können. Eine Publikationszustellung sei somit unzulässig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.