2. Da in einer vorangegangenen Betreibung gegen die Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin in Zug nicht hatte zugestellt werden können und bereits ein Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt Gersau erlassen worden war, um den Zahlungsbefehl dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an dessen Wohnadresse zuzustellen, ersuchte das Betreibungsamt Zug am 19. September 2024 das Betreibungsamt Gersau um eine weitere rechtshilfeweise Zustellung (act. 1 S. 2, act. 3/3-5).