{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-10-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-47_2025-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e190520258c5285e69743e7a7ad59c693bc234b583d552659971b390463875c153eefb514d686ec90f8f6b4eb65dc60?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e190520258c5285e69743e7a7ad59c693bc234b583d552659971b390463875c153eefb514d686ec90f8f6b4eb65dc60&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_47", "Checksum": "095ceac37dcfc19c5b0532b5fc32a2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.10.2025 BA 2025 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin hätte innert 10 Tagen\nseit Kenntnisnahme Rechtsvorschlag erheben können. Dies hat sie indes nicht getan (vgl.\nact. 3 S. 4). Dementsprechend würde eine neue oder erneute Zustellung des Zahlungsbefehls der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschaffen. Dies gilt umso mehr, als der Forderungsgrund aus der Konkursandrohung\nklar ersichtlich war: \"Lohn August 2024 (nicht bezahlt) [CHF] 3'462.00; Lohn September 2024\nund Oktober 2024 (ordentliche Kündigungsfrist bei gerechtfertigter fristloser Kündigung wegen Lohngefährdung Art. 337b OR) [CHF] 6'924.00\" (vgl. act. 3/11). Somit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung des Zahlungsbefehls.\nFolglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, erwiese sie sich als unbegründet.\n\n4.1 Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden. Die Zustellung\ndes Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes\noder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person\nwie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder\neine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl.\nArt. 64, Art. 65 Abs. 2 und 3 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich\ndie Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende\nWeise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit\nbesteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das\nSeite 4/5\n\nBetreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht\nworden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 m.H.).\n\n4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in einem parallelen Betreibungsverfahren der Post zur Zustellung an der Domiziladresse \"c/o H.________\nübergeben (act. 3 S. 2, act. 3/12). Trotz mehrerer Zustellversuche konnte der Zahlungsbefehl\nnicht zugestellt werden (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/3). Aus dem Handelsregister des Kantons Zug\nwar ersichtlich, dass das Einzelunternehmen H.________ an der Domiziladresse bereits am\n1. März 2022 im Handelsregister gelöscht worden war (vgl. act. 3/13). Abklärungen des Betreibungsamtes ergaben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F.________, an\nder G.________ in 6442 Gersau, wohnt. Das Betreibungsamt Zug beauftragte in der Folge\ndas Betreibungsamt Gersau mit der rechtshilfeweisen Zustellung des Zahlungsbefehls im\nparallelen Betreibungsverfahren und in der vorliegenden Betreibung (vgl. act. 3/4-5). Die\nrechtshilfeweise Zustellung scheiterte, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an\nseinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen war (vgl. act. 3/6). Da der Zahlungsbefehl\nweder an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin noch an der Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, durfte das Betreibungsamt\nZug den Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Organ beharrlich der\nZustellung entzieht. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung sowohl des\nfraglichen Zahlungsbefehls als auch der Konkursandrohung rechtskonform und nicht zu beanstanden.\n\n5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nSeite 5/5\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\n"}