{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-10-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-47_2025-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e190520258c5285e69743e7a7ad59c693bc234b583d552659971b390463875c153eefb514d686ec90f8f6b4eb65dc60?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e190520258c5285e69743e7a7ad59c693bc234b583d552659971b390463875c153eefb514d686ec90f8f6b4eb65dc60&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_47", "Checksum": "095ceac37dcfc19c5b0532b5fc32a2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.10.2025 BA 2025 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:33", "Checksum": "3cd9226cf88770caaabac5a0d974a58f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.10.2025 BA 2025 47\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 47\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nBeschluss vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ GmbH, c/o H.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Auf Begehren von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug\nam 19. September 2024 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ GmbH\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von\nCHF 10'386.00 nebst Zins 5 % Zins seit 31. August 2024 aus (act. 3/6).\n\n2. Da in einer vorangegangenen Betreibung gegen die Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl\nan der Domiziladresse der Beschwerdeführerin in Zug nicht hatte zugestellt werden können\nund bereits ein Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt Gersau erlassen worden war, um\nden Zahlungsbefehl dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an dessen Wohnadresse\nzuzustellen, ersuchte das Betreibungsamt Zug am 19. September 2024 das Betreibungsamt\nGersau um eine weitere rechtshilfeweise Zustellung (act. 1 S. 2, act. 3/3-5). Mit Schreiben\nvom 10. März 2025 teilte das Betreibungsamt Gersau mit, dass die Zustell- und Vollzugsversuche vor Ort erfolglos geblieben seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei an\nseinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen gewesen (act. 3/6). Am tt.mm.2025 publizierte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt\n(SHAB; act. 3/7).\n\n3. Nachdem die Gläubigerin am 28. April 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und mit\nSchreiben vom 27. Mai 2025 um Publikation der Konkursandrohung gebeten hatte (act. 3/8-\n10), publizierte das Betreibungsamt Zug diese am tt.mm.2025 im SHAB (act. 3/11).\n\n4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs ein. Sie beantragte die vollständige Aufhebung der Konkursandrohung vom\ntt.mm.2025 \"aufgrund fehlender bzw. rechtswidriger Zustellung des Zahlungsbefehls\" (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n6. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht (act. 4-5).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keinen Zahlungsbefehl erhalten. Ihr Domizil\nbefinde sich seit 28. August 2020 ununterbrochen an der D.________ [Strasse], 6300 Zug,\nunter der sie ordnungsgemäss eingetragen und postalisch erreichbar sei. Zusätzlich hätte eine Zustellung auch an die Gesellschafterin, die E.________ AG, D.________, 6300 Zug,\noder an den Geschäftsführer, F.________, G.________ [Strasse], 6442 Gersau, erfolgen\nkönnen. Eine Publikationszustellung sei somit unzulässig und stelle eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs dar. Die Konkursandrohung beruhe auf einem nicht ordnungsgemäss\neingeleiteten Verfahren und sei nichtig bzw. aufzuheben (vgl. act. 1).\n\n2. Nichtig ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine\nKenntnis erhält. Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände\nSeite 3/5\n\ndes Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei diese jederzeit festgestellt werden kann. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls\nKenntnis erhält, entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen. Eine mangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist. Wenn die erneute und ordentliche Zustellung\ndes Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene\nBetreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind,\nfehlt ein solches Rechtsschutzinteresse. Erhält der Schuldner mit der Konkursandrohung\nKenntnis von der Betreibung, ist die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Sein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten, ordentlichen Zustellung liegt vor,\nwenn aus der Konkursandrohung der Forderungsgrund nicht klar ersichtlich ist. Die (gültige)\nZustellung der Konkursandrohung vermag also die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen (vgl. zum Ganzen Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64\nSchKG N 23 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n"}