Hinsichtlich der Entschädigungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenpartei ein nicht unerhebliches Interesse am Verfahrensausgang zukommt. Sie hatte daher ein legitimes Anliegen, eine Vernehmlassung einzureichen und den eigenen Standpunkt darzulegen. Bei einem grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahren kommt ihr deshalb auch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 inkl. MWST zu bezahlen. Urteilsspruch