300 SchKG N 7a). Dementsprechend könnte die Gesuchstellerin, selbst wenn die Gesuchsgegnerin seit Dezember 2020 gewusst haben sollte, dass die H.________ ihre Gläubigerin ist, dies dem Sachwalter aber nicht meldete (vgl. act. 8 Rz 5, 8 und 25i), daraus keine Rechte für sich ableiten. Unerheblich ist auch, wann die Gesuchstellerin vom Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin erfahren hat (vgl. act. 8 Rz 25ii). Die Gläubiger haben ihre Forderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 9).