Da keine Gewissheit über die Qualität der Bücher des Schuldners besteht, tritt die briefliche Mitteilung nicht an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung, sondern ergänzt sie im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Aus der möglichen Fehlerhaftigkeit der Buchhaltung können Gläubiger für sich keine Rechte ableiten. Deshalb gilt auch für diese Gläubiger die Anmeldefrist von einem Monat nach Publikation. Versäumen sie die fristgerechte Anmeldung, haben sie die gleichen Rechtsfolgen wie die übrigen Gläubiger zu tragen, deren Forderungen nicht aus den Büchern ersichtlich waren (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 7a).