3.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die H.________ nicht über die Eröffnung des Nachlassverfahrens informiert wurde. Nur jenen Gläubigern, deren Namen und Wohnort bekannt sind, hat der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zuzustellen. Die Kenntnis dieser Gläubiger kann sich aus den Büchern des Schuldners oder aus anderen Quellen ergeben. Da keine Gewissheit über die Qualität der Bücher des Schuldners besteht, tritt die briefliche Mitteilung nicht an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung, sondern ergänzt sie im Sinne einer Ordnungsvorschrift.