Zudem könnten die Mehrheitsverhältnisse der fristgerecht angemeldeten Gläubiger nachträglich verschoben werden. Die Gesuchstellerin muss sich die Säumnis der ursprünglichen Gläubigerin bei der Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin anrechnen lassen. Auch die Nebenforderung von RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem Urteil vom 22. Dezember 2020 entstanden (vgl. act. 3 S. 2, act. 4 S. 2 f.). Folglich ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung abzuweisen.