300 Abs. 1 SchKG) angemeldet werden müssen. Eine spätere Abtretung bzw. Feststellung der Abtretung durch ein Gericht kann keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung schaffen, ansonsten die Säumnisfolgen von Art. 300 Abs. 1 SchKG (der Verlust des Stimmrechts wegen verspäteter Forderungseingabe) mittels Abtretungen regelmässig umgangen werden könnten. Zudem könnten die Mehrheitsverhältnisse der fristgerecht angemeldeten Gläubiger nachträglich verschoben werden.