3.2 Die geltend gemachte Hauptforderung über USD 63'648'698.98 zuzüglich Gerichtskosten von RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem russischen Gerichtsurteil vom 22. Dezember 2020 – und damit vor Bewilligung der Nachlassstundung – entstanden. Die Forderung hätte daher von der ursprünglichen Gläubigerin (mutmasslich die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter der H.________) im Rahmen der Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungseingabe (Art. 300 Abs. 1 SchKG) angemeldet werden müssen.