In der Folge habe das Gericht der Region G.________ mit Urteil vom 16. Mai 2025 entschieden, dass die genannte Forderung der insolventen H.________ gegen die Gesuchsgegnerin zuzüglich Gerichtskosten auf die Gesuchstellerin übergegangen sei. Erst durch den Entscheid des Gerichts in G.________ vom 16. Mai 2025 sei es ihr möglich geworden, ihre For- Seite 4/6 derung im Nachlassverfahren anzumelden. Es habe daher ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen, weshalb die Frist zur Forderungsanmeldung wiederherzustellen sei (vgl. act. 1 Rz 4 ff.).