1. Gemäss Art. 300 Abs. 1 SchKG haben die Gläubiger im Nachlassstundungsverfahren ihre Forderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden. Diese Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Immerhin kann der Sachwalter Gläubigern im Ausland eine längere Frist einräumen oder diese verlängern (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Möglich ist auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 300 SchKG N 9 m.H.).