{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-46_2025-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_46", "Checksum": "bc50bc60812e18e84ce9edff82835c1c"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Da keine Gewissheit über die Qualität der Bücher des\nSchuldners besteht, tritt die briefliche Mitteilung nicht an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung, sondern ergänzt sie im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Aus der möglichen Fehlerhaftigkeit der Buchhaltung können Gläubiger für sich keine Rechte ableiten. Deshalb gilt auch\nfür diese Gläubiger die Anmeldefrist von einem Monat nach Publikation. Versäumen sie die\nfristgerechte Anmeldung, haben sie die gleichen Rechtsfolgen wie die übrigen Gläubiger zu\ntragen, deren Forderungen nicht aus den Büchern ersichtlich waren (vgl. Bauer/Luginbühl,\na.a.O., Art. 300 SchKG N 7a). Dementsprechend könnte die Gesuchstellerin, selbst wenn die\nGesuchsgegnerin seit Dezember 2020 gewusst haben sollte, dass die H.________ ihre\nGläubigerin ist, dies dem Sachwalter aber nicht meldete (vgl. act. 8 Rz 5, 8 und 25i), daraus\nkeine Rechte für sich ableiten. Unerheblich ist auch, wann die Gesuchstellerin vom Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin erfahren hat (vgl. act. 8 Rz 25ii). Die Gläubiger haben\nihre Forderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 9). Ebenso wenig kommt es darauf an, wann sich die\nGesuchstellerin im Nachlassverfahren legitimieren konnte (vgl. act. 8 Rz 25iii). Die zweckdienlichen Beweismittel sind schon der Forderungseingabe beizulegen, da im Rahmen des\nNachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Kollokationsplan ohne nochmaligen Schuldenruf erstellt wird (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 8). Schliesslich muss\nvorliegend nicht beurteilt werden, ob die Forderung der Gesuchstellerin materiell begründet\nist und ob die russischen Urteile vom 22. Dezember 2020 und vom 29. April 2025 in der\nSeite 5/6\n\nSchweiz anerkannt werden können (act. 4 Rz 2 ff., act. 13 Rz 1.1 ff.), da vorliegend nur die\nFrage der Wiederherstellung der Frist zu prüfen ist.\n\n3.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung erweist sich demnach\nals unbegründet und ist abzuweisen.\n\n4. Gesuche um Wiederherstellung der Frist werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der\nKostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt,\nweshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2\nGebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher\ndie Kosten für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.\n\nHinsichtlich der Entschädigungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenpartei ein nicht\nunerhebliches Interesse am Verfahrensausgang zukommt. Sie hatte daher ein legitimes Anliegen, eine Vernehmlassung einzureichen und den eigenen Standpunkt darzulegen. Bei\neinem grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahren kommt ihr deshalb auch ein Anspruch auf\neine Parteientschädigung zu (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Die Gesuchstellerin ist daher zu\nverpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine\nEntschädigung von CHF 1'500.00 inkl. MWST zu bezahlen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n3. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren mit\nCHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Sachwalter\n- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}