{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-46_2025-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_46", "Checksum": "bc50bc60812e18e84ce9edff82835c1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:15", "Checksum": "ba49fd788592706b1c787fdb63871c07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 46\nRegeste:\nWiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung | Fristwiederherstellung\n\n3. Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch\nschriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln innert Frist einzureichen. Die Beweislast\nliegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33\nSchKG N 10, 11d und 14a m.H.).\n\n3.1 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch – zusammengefasst – aus, ein russisches Gericht\nin der Region G.________ habe mit Urteil vom 22. Dezember 2020 entschieden, dass eine\nZahlung der H.________ (nachfolgend: H.________) an die Gesuchsgegnerin über\nUSD 63'648'698.98 ungültig gewesen sei und diese Gelder an die Insolvenzmasse der\nH.________ zurückzuführen seien. Am 27. Januar 2025 sei zwischen dem Insolvenzverwalter der H.________ und der Gesuchstellerin ein Zessionsvertrag betreffend Abtretung der\ngenannten Forderung (zuzüglich Gerichtskosten von RUB 6'000.00) abgeschlossen worden.\nIn der Folge habe das Gericht der Region G.________ mit Urteil vom 16. Mai 2025 entschieden, dass die genannte Forderung der insolventen H.________ gegen die Gesuchsgegnerin\nzuzüglich Gerichtskosten auf die Gesuchstellerin übergegangen sei. Erst durch den Entscheid des Gerichts in G.________ vom 16. Mai 2025 sei es ihr möglich geworden, ihre For-\nSeite 4/6\n\nderung im Nachlassverfahren anzumelden. Es habe daher ein unverschuldetes Hindernis\nvorgelegen, weshalb die Frist zur Forderungsanmeldung wiederherzustellen sei (vgl. act. 1\nRz 4 ff.).\n\n3.2 Die geltend gemachte Hauptforderung über USD 63'648'698.98 zuzüglich Gerichtskosten\nvon RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem russischen Gerichtsurteil vom 22. Dezember 2020\n– und damit vor Bewilligung der Nachlassstundung – entstanden. Die Forderung hätte daher\nvon der ursprünglichen Gläubigerin (mutmasslich die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter der H.________) im Rahmen der Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungseingabe (Art. 300 Abs. 1 SchKG) angemeldet werden müssen. Eine spätere Abtretung bzw.\nFeststellung der Abtretung durch ein Gericht kann keinen Grund zur Wiederherstellung der\nFrist zur Forderungsanmeldung schaffen, ansonsten die Säumnisfolgen von Art. 300 Abs. 1\nSchKG (der Verlust des Stimmrechts wegen verspäteter Forderungseingabe) mittels Abtretungen regelmässig umgangen werden könnten. Zudem könnten die Mehrheitsverhältnisse\nder fristgerecht angemeldeten Gläubiger nachträglich verschoben werden. Die Gesuchstellerin muss sich die Säumnis der ursprünglichen Gläubigerin bei der Forderungsanmeldung\nim Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin anrechnen lassen. Auch die Nebenforderung\nvon RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem Urteil vom 22. Dezember 2020 entstanden (vgl.\nact. 3 S. 2, act. 4 S. 2 f.). Folglich ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung abzuweisen.\n\n"}