{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-46_2025-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab6472bd2ffcd2ef4457b283a779b0a18397bafe9ea9b66d391c8009d7a3867f581797cb4db47eab09acb0fc379c5169a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_46", "Checksum": "bc50bc60812e18e84ce9edff82835c1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,\nGesuchstellerin,\n\ngegen\n\nD.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________,\nGesuchsgegnerin,\n\nbetreffend\n\nWiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Am 24. Mai 2023 stellte die D.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug\nein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni\n2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die D.________ AG den\nKonkurs (Verfahren EN 2023 3). Die von der D.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Zug mit Urteil vom 22. August 2023 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62).\n\n2. Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der\nD.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum 29. Dezember 2023. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 bewilligte die Einzelrichterin die definitive Nachlassstundung\nbis zum 29. Juni 2024 und verlängerte diese zuletzt mit Entscheid vom 2. Juli 2025 bis zum\n29. Dezember 2025.\n\n3. Am 29. Januar 2024 erfolgte der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB,\nwobei die Gläubiger aufgefordert wurden, ihre Forderungen unter Beilage der Beweismittel\nbeim Sachwalter bis zum 29. Februar 2024 schriftlich anzumelden.\n\n4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 stellte die A.________, Russland (nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33\nAbs. 4 SchKG und stellte folgenden Antrag (act. 1):\n\nEs sei die Frist zur Anmeldung einer Forderung im Nachlassverfahren der D.________\nAG, D.________, gemäss Schuldenruf vom 29. Januar 2024 wiederherzustellen.\n\n5. Die beiden Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren beantragten in der freigestellten Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).\n\n6. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) stellte in der Gesuchsantwort vom\n30. Juni 2025 ebenfalls Antrag auf Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (act. 4). Am gleichen Tag ergänzte sie ihre Eingabe (act. 6).\n\n7. Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zur Gesuchsantwort und\nzum Ergänzungsschreiben der Gesuchsgegnerin vom 30. Juni 2025 sowie zur Vernehmlassung der Sachwalter vom 27. Juni 2025 an ihrem Gesuch fest (act. 8). Am 30. Juli 2025\nreichte sie weitere Unterlagen ein (act. 11).\n\n8. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich am 7. August 2025 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom\n14. Juli 2025 (act. 13). Am 13. August 2025 präzisierte sie ihre Stellungnahme (act. 14).\n\n9. Die Gesuchstellerin äusserte sich mit Eingabe vom 28. August 2025 zur Stellungnahme der\nGesuchsgegnerin vom 7. August 2025 (act. 16).\nSeite 3/6\n\n10. Am 21. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin weitere Belege ein (act. 18).\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 300 Abs. 1 SchKG haben die Gläubiger im Nachlassstundungsverfahren ihre\nForderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden. Diese Frist kann\ngrundsätzlich nicht verlängert werden. Immerhin kann der Sachwalter Gläubigern im Ausland\neine längere Frist einräumen oder diese verlängern (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Möglich ist auch\neine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 300 SchKG N 9 m.H.).\n\n2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\nDie Gesuchstellerin hat mit separater Eingabe vom 16. Juni 2025 ihre Forderung beim\nSachwalter im Nachlassstundungsverfahren angemeldet (vgl. act. 1 Rz 10, act. 1/6). Damit\nhat sie gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung\nnachgeholt.\n\n"}