6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Somit besteht von vornherein keine Grundlage, der Beschwerdeführerin "eine Entschädigung für das Fehlverhalten des Betreibungsamtes zumindest um die zweifache Höhe der Gebühr" zuzusprechen (vgl. act. 1 S. 7). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.