Im Kanton Zug sind allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; BGS 154.11]). Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG können keine Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht (und geprüft) werden. Dementsprechend ist der angeblich vom Betreibungsamt verursachte Aufwand von CHF 5'000.00 nicht nur unsubstanziiert und unbelegt, sondern kann auch nicht zur Bestreitung der angefochtenen Kostenrechnung angeführt werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.