der Bundesgerichtspraxis widerspreche. Grund für die Gegenforderung der Beschwerdeführerin soll mithin ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes sein. Laut Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten (etc.) bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Das Bundesrecht überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens dem kantonalen Recht (vgl. Gasser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 5 SchKG N 51). Im Kanton Zug sind allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m.