4. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die einzelnen Positionen der Kostenverfügung des Betreibungsamtes ein. Der Aufschlüsselung, für welche Handlungen des Betreibungsamtes welche Kosten erhoben wurden, setzt die Beschwerdeführerin einzig entgegen, das Betreibungsamt habe mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen bei ihr einen Aufwand in Höhe von CHF 5'000.00 verursacht, weshalb die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 1'041.90 nicht geschuldet seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin macht keine substanziierten Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des behaupteten Aufwands.