3. Vorweg ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Beschwerde genügende Rechtsmittelanträge enthält. Die Beschwerdeführerin stellte keinen konkreten Antrag. Der Begründung der Beschwerde kann jedoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gar keine Kosten tragen möchte. Die Anforderungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen sind gerade noch als erfüllt zu betrachten.