2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erachte den von März bis Ende Mai 2025 durch die falsche und der Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widersprechende Haltung des Betreibungsamtes verursachten Aufwand als ungerechtfertigt und beziffere diesen unpräjudiziell auf pauschal CHF 5'000.00. Demzufolge sehe sie keinen Anlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen (act. 1).