1. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG richtet sich nach dem SchKG und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Anträge zu substanziieren, d.h. es ist darzulegen, welche Ziffern des Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind, ansonsten Nichteintreten erfolgt. Weiter trifft den Beschwerdeführer eine Begründungspflicht.