6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein neues Betreibungsbegehen "als Prosequierungshandlung" ein. Sie erklärte, sie sehe keinen Anlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen. Das Schreiben sei als "Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung" gegen die Kostenverfügung zu betrachten, falls das Amt nicht einverstanden sei (act. 5/13). Das Betreibungsamt Zug leitete das Schreiben am 16. Juni 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2 und 5/14).