Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt "Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit" vor. Sie verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2015 E. 4.1, wonach selbst im Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung vor Zustellung der Arresturkunde erhoben habe, die Prosequierungsfrist mit der Zustellung der Arresturkunde und gerade nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehl- Doppels beginne (act. 5/10). Dazu nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 20. Mai 2025 Stellung (act. 5/11).