Am 7. Mai 2025 erstreckte das Betreibungsamt Zug die Frist einmalig bis 16. Mai 2025. Weiter führte es aus, die Frist zur Prosequierung beginne mit der Retournierung des zugestellten Zahlungsbefehl-Doppels (act. 5/9). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt "Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit" vor.