4. Mit Verfügung vom 22. April 2025 forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen den Nachweis über die rechtzeitige Prosequierung des Arrestes gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG beizubringen (act. 5/7). Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Zudem erklärte sie, die Frist zur Arrestprosequierung beginne erst mit der Zustellung der Arresturkunde (act. 5/8). Am 7. Mai 2025 erstreckte das Betreibungsamt Zug die Frist einmalig bis 16. Mai 2025.