{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-45_2025-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadc880ca75e69e94ed84fac3c9ec1b6770b3a31f622c4b0b528da906827121070b911a8da944fe20d371057b299cf1139?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadc880ca75e69e94ed84fac3c9ec1b6770b3a31f622c4b0b528da906827121070b911a8da944fe20d371057b299cf1139&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_45", "Checksum": "d1fb450ea2abc7a5dfdd7aa2e422591d"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverfügung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/161", "Zeit UTC": "07.02.2026 23:55:44", "Checksum": "f39326098a51f7a37524b90b54289766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 45\nRegeste:\nKostenverfügung | Betreibungsamt Zug\n\n2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie erachte den von März bis Ende Mai 2025 durch die\nfalsche und der Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widersprechende\nHaltung des Betreibungsamtes verursachten Aufwand als ungerechtfertigt und beziffere diesen unpräjudiziell auf pauschal CHF 5'000.00. Demzufolge sehe sie keinen Anlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen (act. 1).\n\n3. Vorweg ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob die Beschwerde genügende Rechtsmittelanträge\nenthält. Die Beschwerdeführerin stellte keinen konkreten Antrag. Der Begründung der Beschwerde kann jedoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gar\nkeine Kosten tragen möchte. Die Anforderungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen\nsind gerade noch als erfüllt zu betrachten.\n\n4. In ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die einzelnen Positionen der Kostenverfügung des Betreibungsamtes ein. Der Aufschlüsselung, für welche Handlungen des Betreibungsamtes welche Kosten erhoben wurden, setzt die Beschwerdeführerin\neinzig entgegen, das Betreibungsamt habe mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen bei ihr\neinen Aufwand in Höhe von CHF 5'000.00 verursacht, weshalb die in Rechnung gestellten\nKosten von CHF 1'041.90 nicht geschuldet seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Die\nBeschwerdeführerin macht keine substanziierten Ausführungen zum Bestand und zur Höhe\ndes behaupteten Aufwands. Dazu liegen auch keine Belege vor. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Gegenforderung damit, dass die Haltung des Betreibungsamtes der Lehre und\nSeite 4/5\n\nder Bundesgerichtspraxis widerspreche. Grund für die Gegenforderung der Beschwerdeführerin soll mithin ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes sein. Laut Art. 5 Abs. 1 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Beamten und Angestellten (etc.) bei der Erfüllung\nder Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. Das Bundesrecht\nüberlässt die Ausgestaltung des Verfahrens dem kantonalen Recht (vgl. Gasser, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 5 SchKG N 51). Im Kanton Zug sind allfällige Verantwortlichkeitsansprüche in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl.\n§ 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; BGS 154.11]). Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG können keine Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht (und geprüft) werden. Dementsprechend ist der angeblich vom Betreibungsamt\nverursachte Aufwand von CHF 5'000.00 nicht nur unsubstanziiert und unbelegt, sondern\nkann auch nicht zur Bestreitung der angefochtenen Kostenrechnung angeführt werden.\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Somit besteht von vornherein keine Grundlage, der\nBeschwerdeführerin \"eine Entschädigung für das Fehlverhalten des Betreibungsamtes zumindest um die zweifache Höhe der Gebühr\" zuzusprechen (vgl. act. 1 S. 7).\n\nBeschluss\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}