{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-12-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-45_2025-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadc880ca75e69e94ed84fac3c9ec1b6770b3a31f622c4b0b528da906827121070b911a8da944fe20d371057b299cf1139?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadc880ca75e69e94ed84fac3c9ec1b6770b3a31f622c4b0b528da906827121070b911a8da944fe20d371057b299cf1139&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_45", "Checksum": "d1fb450ea2abc7a5dfdd7aa2e422591d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.12.2025 BA 2025 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2024 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der\nA.________, Zypern (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gläubigerin), einen Arrestbefehl\ngegen C.________, Zug (nachfolgend: Schuldner). Als Lead-Betreibungsamt wurde das Betreibungsamt Zug bestimmt (act. 5/1; Verfahren EA 2024 73).\n\n2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt\nZug um Ausstellung eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner \"zum Zwecke der Arrestprosequierung\" (act. 5/2).\n\n3. Am 30. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ aus. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 6. Januar 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag (act. 5/4).\nGleichentags wurde der Beschwerdeführerin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit\nder Kostenrechnung für den Zahlungsbefehl und die Zustellkosten über CHF 449.60 zugestellt (act. 5/5).\n\n4. Mit Verfügung vom 22. April 2025 forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin\nauf, innert 10 Tagen den Nachweis über die rechtzeitige Prosequierung des Arrestes gemäss\nArt. 279 Abs. 2 SchKG beizubringen (act. 5/7). Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 ersuchte die\nBeschwerdeführerin um Fristerstreckung. Zudem erklärte sie, die Frist zur Arrestprosequierung beginne erst mit der Zustellung der Arresturkunde (act. 5/8). Am 7. Mai 2025 erstreckte\ndas Betreibungsamt Zug die Frist einmalig bis 16. Mai 2025. Weiter führte es aus, die Frist\nzur Prosequierung beginne mit der Retournierung des zugestellten Zahlungsbefehl-Doppels\n(act. 5/9). Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt\n\"Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit\" vor. Sie verwies auf das Urteil des Bundesgerichts\n5A_673/2015 E. 4.1, wonach selbst im Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag gegen eine\nBetreibung vor Zustellung der Arresturkunde erhoben habe, die Prosequierungsfrist mit der\nZustellung der Arresturkunde und gerade nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehl-\nDoppels beginne (act. 5/10). Dazu nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 20. Mai\n2025 Stellung (act. 5/11).\n\n5. Nach Erhalt sämtlicher Arrestvollzugsberichte der beteiligten Betreibungsämter erstellte das\nBetreibungsamt Zug am 26. Mai 2025 die Arrestkurkunde inkl. Kostenrechnung über\nCHF 1'041.90 und versandte diese gleichentags (act. 5/12).\n\n6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein\nneues Betreibungsbegehen \"als Prosequierungshandlung\" ein. Sie erklärte, sie sehe keinen\nAnlass, den geltend gemachten Restbetrag von CHF 1'041.90 zu bezahlen. Das Schreiben\nsei als \"Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung\" gegen die Kostenverfügung zu\nbetrachten, falls das Amt nicht einverstanden sei (act. 5/13). Das Betreibungsamt Zug leitete\ndas Schreiben am 16. Juni 2025 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2\nund 5/14). Das Obergericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen (act. 1).\nSeite 3/5\n\n7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3).\n\n8. In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n9. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 25. September 2025 Stellung (act. 7).\n\nErwägungen\n\n1. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG richtet sich nach dem SchKG und im Übrigen\nnach der Zivilprozessordnung (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und § 21\nAbs. 2 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Anträge zu substanziieren,\nd.h. es ist darzulegen, welche Ziffern des Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind, ansonsten Nichteintreten erfolgt. Weiter trifft den Beschwerdeführer eine Begründungspflicht.\nEr muss in der Beschwerdeschrift substanziiert vortragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Liegt keine\nBegründung vor oder wird nur auf die vorinstanzlichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist\nauf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend,\naber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich\naber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl.\netwa Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 321 ZPO N 4 und Art. 311 ZPO N 3, 12,\n15 und 18).\n\n"}