Möbel pfändete bzw. dieselben infolge Minderwerts aus der Pfändung ausschied. Bei dieser Sachlage bleibt es gemäss den zitierten Erwägungen des Bundesgerichts dabei, dass in den Betreibungen Nr. B.________ (Verlustschein Nr. D.________) und Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 erhoben wird. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darüber noch nicht rechtskräftig befunden wurde, als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.