Der Vollzugsbeamte besuchte den Beschwerdeführer nicht am 2. März 2023, sondern am 1. Februar 2023 zuhause in F.________ und nahm in dessen Wohnung das Pfändungsprotokoll auf, was der Beschwerdeführer auf dem Pfändungsprotokoll unter Angabe von Ort und Datum ("F.________ 1.2.23") auch unterschriftlich bestätigte (vgl. act. 25/1). Dass in den beiden Betreibungsprotokollen die Wegentschädigung auf den 14. Februar 2023 datiert wurde (vgl. act.