dem Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023 (act. 25/1) rechtsgenügend belegt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung des Betreibungsamtes in der Stellungnahme vom 16. Juli 2024, wonach der Vollzugsbeamte "am 2. März 2023" vom Betreibungsamt Zug zum Schuldner nach F.________ für den Pfändungsvollzug zuhause gefahren sei (vgl. act. 17 S. 1), um ein Versehen handelt. Der Vollzugsbeamte besuchte den Beschwerdeführer nicht am 2. März 2023, sondern am 1. Februar 2023 zuhause in F.___