SchKG ein. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht – wenn der Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer (oder eine andere Verrichtung bei ihm, für die eine Wegentschädigung geschuldet sei) mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls bei einem anderen Schuldner kombiniert worden sein sollte – Art. 15 Abs. 2 GebV SchKG zu Recht nicht angewandt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_679/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3 f.).