Die Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen. In den Betreibungsprotokollen werde die Wegentschädigung allerdings auf dem 14. Februar 2023 datiert, was dem Datum der Verlustscheine entspreche. Es liege am Betreibungsamt, in den Abrechnungen klar anzugeben, für welche Verrichtungen Wegentschädigungen beansprucht würden. Für den Fall, dass lediglich ein Irrtum über das Datum vorliegen sollte, ging das Bundesgericht auf das Verhältnis von Art. 14 und Art. 15 GebV SchKG zu Art. 16 GebV SchKG