Diesbezüglich könne demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein. An das Pfändungsprotokoll angehängt finde sich jedoch ein weiteres, handschriftlich vom Vollzugsbeamten ausgefülltes Protokoll über die Pfändung von Möbeln in der Wohnung des Schuldners (bzw. die Ausscheidung derselben aus der Pfändung infolge Minderwerts), das offenbar beim Beschwerdeführer zuhause in F.________, und zwar am 1. Februar 2023, aufgenommen worden sei. Die Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen.