Darin könnten demnach keine Wegentschädigungen für einen Pfändungsvollzug abgerechnet worden sein, der erst später, nämlich am 2. März 2023, stattgefunden habe. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil, dem vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren und auch aus den Akten ergebe, sei die Pfändung beim Beschwerdeführer in beiden Betreibungen am 25. Januar 2023 vollzogen worden. Gemäss dem bei den Akten liegenden Pfändungsprotokoll sei die Pfändung am 25. Januar 2023 auf dem Amt und nicht beim Beschwerdeführer zuhause vollzogen worden. Diesbezüglich könne demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein.