1.1 Das Bundesgericht erwog, das Betreibungsamt berufe sich darauf, dass der Betreibungsbeamte am 2. März 2023 sowohl die Pfändung beim Beschwerdeführer vollzogen wie auch einen Zahlungsbefehl einem anderen Schuldner zugestellt habe. Die angefochtenen Verlustscheine stammten jedoch vom 14. Februar 2023. Darin könnten demnach keine Wegentschädigungen für einen Pfändungsvollzug abgerechnet worden sein, der erst später, nämlich am 2. März 2023, stattgefunden habe.