Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_679/2024 vom 16. April 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 27. September 2024 auf. Die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 4. Am 8. Juli 2025 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, an welchem Datum die Verrichtung, für die das Amt eine Wegentschädigung verlange, tatsächlich vorgenommen wurde (act. 24).