3. Am 15. Juli 2024 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurücklegte (unter Angabe der Distanz in Kilometern) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner und dem Beschwerdeführer war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt Zug dazu Stellung. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Verfahren BA 2024 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.