2. Gegen die Abrechnung der Kosten in den beiden Verlustscheinen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BA 2023 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Im Hinblick auf die Wegentschädigung in den beiden Kostenabrechnungen wies es die Angelegenheit an das Obergericht zurück.