1. Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. B._______