{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-41_2025-08-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3b8d5c7436d31c217e56a992baf91242154fe874953418a2dbe42592b18f91a20427c3ab8a92e73241f919163a858888?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3b8d5c7436d31c217e56a992baf91242154fe874953418a2dbe42592b18f91a20427c3ab8a92e73241f919163a858888&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_41", "Checksum": "cc037b85e33545429ca33bff7c9ff6e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.08.2025 BA 2025 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Wie sich aus dem angefochtenen Urteil, dem vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren und auch aus den Akten ergebe, sei die Pfändung beim Beschwerdeführer in beiden Betreibungen am 25. Januar 2023 vollzogen worden.\nGemäss dem bei den Akten liegenden Pfändungsprotokoll sei die Pfändung am 25. Januar\n2023 auf dem Amt und nicht beim Beschwerdeführer zuhause vollzogen worden. Diesbezüglich könne demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein. An das Pfändungsprotokoll\nangehängt finde sich jedoch ein weiteres, handschriftlich vom Vollzugsbeamten ausgefülltes\nProtokoll über die Pfändung von Möbeln in der Wohnung des Schuldners (bzw. die Ausscheidung derselben aus der Pfändung infolge Minderwerts), das offenbar beim Beschwerdeführer zuhause in F.________, und zwar am 1. Februar 2023, aufgenommen worden sei.\nDie Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen. In den Betreibungsprotokollen werde die Wegentschädigung allerdings auf dem 14. Februar 2023 datiert,\nwas dem Datum der Verlustscheine entspreche. Es liege am Betreibungsamt, in den Abrechnungen klar anzugeben, für welche Verrichtungen Wegentschädigungen beansprucht würden. Für den Fall, dass lediglich ein Irrtum über das Datum vorliegen sollte, ging das Bundesgericht auf das Verhältnis von Art. 14 und Art. 15 GebV SchKG zu Art. 16 GebV SchKG\nein. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht – wenn der Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer (oder eine andere Verrichtung bei ihm, für die eine Wegentschädigung geschuldet sei) mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls bei einem anderen Schuldner\nkombiniert worden sein sollte – Art. 15 Abs. 2 GebV SchKG zu Recht nicht angewandt habe\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_679/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3 f.).\n\n1.2 Zur Frage, an welchem Datum die Verrichtung, für die das Amt eine Wegentschädigung\nverlange, tatsächlich vorgenommen wurde, nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom\n14. Juli 2025 Stellung. Es verwies auf das Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023, das\nanlässlich des Pfändungsvollzugs zuhause beim Schuldner erstellt worden sei. Dieses\nPfändungsprotokoll sei \"in der Betreibung Nr. C.________ ff.\" [in den Betreibungen\nNrn. B.________ und C.________] erstellt worden und gelte für beide Verlustscheine\n(Nr. D.________ und Nr. E.________). Es ergänze das Pfändungsprotokoll vom 25. Januar\n2023, welches im Amtslokal des Betreibungsamtes aufgenommen worden sei. Die Wegentschädigung sei für diese Verrichtung erhoben worden. Das Datum des 14. Februar 2023 beziehe sich auf den Tag, an welchem die Kosten in der Fachanwendung BEA-Net protokolliert\nworden seien (vgl. act. 25).\n\n1.3 Aus den soeben zitierten Ausführungen des Betreibungsamtes geht hervor, dass die Pfändung am 25. Januar 2023 im Amtslokal des Betreibungsamtes vollzogen und zusätzlich am\n1. Februar 2023 beim Schuldner zuhause ein Pfändungsprotokoll erstellt wurde. Dies wird\nmit dem eingereichten Protokoll des Pfändungsvollzugs vom 25. Januar 2023 (act. 25/2) und\nSeite 4/5\n\ndem Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023 (act. 25/1) rechtsgenügend belegt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung des Betreibungsamtes in\nder Stellungnahme vom 16. Juli 2024, wonach der Vollzugsbeamte \"am 2. März 2023\" vom\nBetreibungsamt Zug zum Schuldner nach F.________ für den Pfändungsvollzug zuhause gefahren sei (vgl. act. 17 S. 1), um ein Versehen handelt. Der Vollzugsbeamte besuchte den\nBeschwerdeführer nicht am 2. März 2023, sondern am 1. Februar 2023 zuhause in\nF.________ und nahm in dessen Wohnung das Pfändungsprotokoll auf, was der Beschwerdeführer auf dem Pfändungsprotokoll unter Angabe von Ort und Datum (\"F.________\n1.2.23\") auch unterschriftlich bestätigte (vgl. act. 25/1). Dass in den beiden Betreibungsprotokollen die Wegentschädigung auf den 14. Februar 2023 datiert wurde (vgl. act. 25/3), lässt\nsich nach den Angaben des Betreibungsamtes damit erklären, dass in den Betreibungsprotokollen das Datum angegeben wurde, an dem die Kosten in der Fachanwendung BEA.Net\nprotokolliert wurden, und nicht dasjenige, an dem die Kosten tatsächlich entstanden sind\n(vgl. act. 25). Die beiden Wegentschädigungen beziehen sich demnach auf die Verrichtung\nvom 1. Februar 2023, als der Vollzugsbeamte beim Beschwerdeführer zuhause in\nF.________ Möbel pfändete bzw. dieselben infolge Minderwerts aus der Pfändung ausschied. Bei dieser Sachlage bleibt es gemäss den zitierten Erwägungen des Bundesgerichts\ndabei, dass in den Betreibungen Nr. B.________ (Verlustschein Nr. D.________) und\nNr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40\nerhoben wird.\n\n2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darüber noch nicht rechtskräftig\nbefunden wurde, als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\n"}