{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-41_2025-08-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3b8d5c7436d31c217e56a992baf91242154fe874953418a2dbe42592b18f91a20427c3ab8a92e73241f919163a858888?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3b8d5c7436d31c217e56a992baf91242154fe874953418a2dbe42592b18f91a20427c3ab8a92e73241f919163a858888&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_41", "Checksum": "cc037b85e33545429ca33bff7c9ff6e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.08.2025 BA 2025 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlustscheine | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/214", "Zeit UTC": "31.03.2026 00:09:29", "Checksum": "eebb1af1022d772e1d9fa768756b7f9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.08.2025 BA 2025 41\nRegeste:\nVerlustscheine | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 41\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nVerlustscheine\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung\nvon CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. B.________ des\nBetreibungsamtes Zug). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für eine\nForderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug). Am\n25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares\nVermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023\nstellte das Betreibungsamt Zug in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus.\nDabei wurden in der Betreibung Nr. B.________ (Verlustschein Nr. D.________) Kosten von\ninsgesamt CHF 118.00 und in der Betreibung Nr. C.________ (Verlustschein Nr.\nE.________) solche von CHF 133.00 erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 enthalten.\n\n2. Gegen die Abrechnung der Kosten in den beiden Verlustscheinen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit\nUrteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat\n(Verfahren BA 2023 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 Beschwerde\nan das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht\ndie Beschwerde teilweise gut. Im Hinblick auf die Wegentschädigung in den beiden Kostenabrechnungen wies es die Angelegenheit an das Obergericht zurück.\n\n3. Am 15. Juli 2024 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurücklegte (unter Angabe der Distanz in Kilometern) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner\nund dem Beschwerdeführer war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt\nZug dazu Stellung. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde\nab (Verfahren BA 2024 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_679/2024 vom 16. April 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom\n27. September 2024 auf. Die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.\n\n4. Am 8. Juli 2025 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, an\nwelchem Datum die Verrichtung, für die das Amt eine Wegentschädigung verlange, tatsächlich vorgenommen wurde (act. 24).\n\n5. Dazu äusserte sich das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (act. 25).\n\n6. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (act. 26).\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Umstritten sind die Wegentschädigungen in den beiden Kostenabrechnungen.\n\n"}