3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, was die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1 Rz 2 ff.) und das Betreibungsamt bestreitet (act. 3). 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 4/4 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.