Zwar kündigte die Beschwerdeführerin in Rz 28 der vorliegenden "Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG)" an, sie sehe sich gezwungen, auch Beschwerde [gegen die Konkurseröffnung] gemäss Art. 174 SchKG zu erheben. Diese Ankündigung setzte sie aber in der Folge nicht um. Auf die vorliegende, mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2012 vom 12. September 2012).