2. Vorliegend fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung an der obergerichtlichen Überprüfung der ergangenen Konkursandrohung. Denn über die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 mit Wirkung ab Urteilsdatum (09.15 Uhr) der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin in Rz 28 der vorliegenden "Beschwerde (Art.